Wann und wie lange darf eigentlich Rasen gemäht werden?

Rasenmäher

 

In der Gemeinde Reichertshausen gibt es keine gesonderte Gemeindeverordnung, die der motorisierten Rasenpflege bestimmte Stunden zuweist. Überall dort, wo eine solche Gemeindeverordnung nicht vorhanden ist, gilt „automatisch" die sogenannte Geräte- und Lärmschutzverordnung.

 

Nach dieser Geräte- und Lärmschutzverordnung vom 6. September 2002 (32. BlmSchV) dürfen Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. Sogenannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen dürfen auch nicht länger betrieben werden.

 

Nur landwirtschaftlich unaufschiebbare Arbeiten oder Gartenarbeiten, die durch ein „echtes Bedürfnis" gerechtfertigt sind - beispielsweise Jäten oder Ernten von Salat, Küchenkräutern, Radieschen, usw. - sind gestattet. Rasenmähen gehört aber nicht dazu. Wer also seinen Mäher, gleichgültig ob Benzin- oder Elektrogerät, an Sonn- und Feiertagen oder werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr anwirft, setzt sich Nachbarn gegenüber ins Unrecht und muss mit einer Anzeige rechnen.

 

Hierzu zählen auch handwerkliche Tätigkeiten mit Lärm verursachenden Geräuschen in Garagen bzw. Vorräumen.

 

Schon im allgemeinen Interesse gut nachbarschaftlicher Beziehungen werden deshalb alle Grundstücksbesitzer gebeten, sämtliche lärmverursachenden Geräusche außerhalb der zulässigen Zeiten grundsätzlich zu vermeiden bzw. auch während der zugelassenen Stunden bestimmte Ruhezeiten (z. B. Mittagsruhe, welche vor allem für Kleinkinder, kranke oder ältere Mitbürger besonders wichtig ist) so gut als möglich einzuhalten.

Drucken