Schwerbehindertenausweise

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

 

Der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen werden vom Versorgungsamt festgestellt.

 

Die Feststellung erfolgt nur auf Antrag. Sie können den Antrag bei uns im Meldeamt erhalten, im Internet herunterladen (www.zbfs.bayern.de) oder direkt im Internet (www.zbfs.bayern.de/schwerbehindertenantrag) stellen.

 

Sofern der Antrag nicht direkt im Internet gestellt wird, muss er ausgefüllt an das zuständige Versorgungsamt geschickt werden.

 

 

Versorgungsämter in Oberbayern:

 

Buchstaben A-H: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern

Richelstraße 17, 80634 München

Tel.: 089/18966-0

E-Mail: poststelle.obb1@zbfs.bayern.de

 

Buchstaben I-Z:  Zentrum Bayern Familie uns Soziales - Region Oberbayern

Bayerstraße 32, 80335 München

Tel.: 089/18966-0

E-Mail: poststelle.obb2@zbfs.bayern.de

 

 

Abholung

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis durch das jeweilige Versorgungsamt ausgestellt wurde, erhalten Sie ein Schreiben, dass Ihr Ausweis bei uns im Meldeamt abgeholt werden kann.

 

Zur Abholung bitten wir Sie frühestens 10 Arbeitstage nach dem Erhalt des Schreibens in das Meldeamt der Gemeinde Reichertshausen zu kommen.

 

Die Abholung kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

 

Was müssen Sie mitbringen?

 

1 Passfoto

Personalausweis oder Pass

alten Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden) 

 

Bitte beachten Sie:

 

Wird Ihr Ausweis nicht innerhalb von 3 Monaten bei uns abgeholt, muss er wieder an das Versorgungsamt zurückgeschickt werden.

 

 

 

Parkausweise

 

Wer kann einen internationalen hellblauen Parkausweis erhalten?

Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  2. Blinde (Merkzeichen Bl)
  3. Contergangeschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme)
  4. Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (z. B. bei Bein im Gips nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn sie der Straßenverkehrsbehörde eine fachärztliche Bescheinigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorlegen. Ein vorhergehender Antrag beim Versorgungsamt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Handelt es sich hingegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis.

 

Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten?

Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:

  1. Schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben.
  2. Schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 60 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben.
  3. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60.
  4. Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70.

 

Wer kann einen dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY"erhalten?

Diesen Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die oben unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Damit können sie in Bayern besondere Rechte geltend machen (siehe unten).

Welche Rechte sind mit den Parkausweisen verbunden?

Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden:

  • Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO)
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
  • Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Ende der Aufzählung

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Personen mit internationalem hellblauem Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Wurde der Parkausweis aufgrund einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ausgestellt, müssen Parkscheiben nicht betätigt werden.

 

Auch Personen mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY" dürfen auf den Behindertenparkplätzen parken, allerdings nur in Bayern.

 

Wo gelten die Parkausweise?

  1. Der internationale hellblaue Parkausweis wird in ganz Deutschland, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA und Weißrussland.
  2. Der orangefarbene Parkausweis gilt in ganz Deutschland.
  3. Der dunkelblaue Parkausweis mit Vermerk "nur BY" gilt nur in Bayern.

 

Wo erhält man die Parkausweise?

Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Sie sind gebührenfrei.
Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.

 

Was ist bei der Benutzung des Parkausweises zu beachten?

Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren strafbar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.04, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004).

Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle.

Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.

 

Sind auch mit dem Merkzeichen G Parkerleichterungen verbunden?

Nein. Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden.

Bitte beachten Sie, dass bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Das Kraftfahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wurde (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.88, Az. 21 B 88.00504).

 

Wo erhält man weitere Auskünfte?

Nähere Auskünfte zu den Parkerleichterungen erhalten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder im Internet unter www.zbfs.bayern.de.

 

 

Ansprechpartner:

Einwohnermeldeamt der Gemeinde Reichertshausen

Pfaffenhofener Str. 2

85293 Reichertshausen

 

Telefon: 08441/858-22 oder -23

Telefax: 08441/858-58

E-Mail: einwohnermeldeamt@reichertshausen.de

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Mittwoch 8.15- 12.00 Uhr, Donnerstag 15.00 - 19.30 Uhr

 

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