Merkblatt über die Voraussetzung zur Installation und Nutzung eines Gartenwasserzählers 2026

Merkblatt über die Voraussetzung zur Installation und Nutzung eines
Gartenwasserzählers

 

Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Reichertshausen ist die Nutzung eines
Gartenwasserzählers und somit der Abzug des für die Gartenbewässerung genutzten Frischwassers
von den Abwassergebühren zugelassen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch folgendes zu beachten:
1. Die beabsichtigte Nutzung eines solchen separaten Wasserzählers zur Gartenbewässerung ist
schriftlich mit beiliegendem Formblatt zu beantragen.


2. Zum Nachweis ist an der hausinternen Zuleitung im Gebäude (z. B. Kellerraum oder dgl.) zu der
Verbrauchsstelle (in der Regel ein Wasserhahn im Freien) ein geeichter Wasserzähler (sog.
„Naßläufer“) durch ein zugelassenes Installationsunternehmen einzubauen.


3. Über diesen Einbau ist eine Bestätigung durch das Installationsunternehmen der Gemeinde
vorzulegen.


4. Dieser geeichte Gartenwasserzähler wird vom Wasserwerk der Gemeinde Reichertshausen
abgenommen und verplombt. Die Gemeinde wird diese Gartenwasserzähler in unregelmäßigen
Abständen kontrollieren, da das hierüber verwendete Trinkwasser ausschließlich zur
Gartenbewässerung verwendet werden darf.


5. Alle 6 Jahre ist der geeichte Garten-Wasserzähler gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes
nachzueichen oder gegen einen neuen geeichten Wasserzähler auszutauschen.


6. Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die vorgenannte Regelung für
Gartenwasserzähler ausschließlich für die Bewässerung des Gartens gilt. Befindet sich auf dem
Grundstück aber ein Swimmingpool, ist dafür kein Abzug möglich! Der Grund hierfür liegt darin,
dass Schwimmbädern zur Reinhaltung des Wassers Chemikalien zugesetzt werden müssen. Die
entsprechenden Rückstände führen dazu, dass es sich um belastetes Abwasser handelt, das nur
über die Kanalisation abgeleitet werden darf.


7. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bzw. Regelungen stellt eine leichtfertigte Abgabeverkürzung
(grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz) dar. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit,
welche mit bis zu maximal 2.500 € geahndet werden kann.


Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Wasserwerkes wird der Verbrauch des Trinkwassers zur
Gartenbewässerung sehr häufig überschätzt.
Aufgrund der aufgezeigten nicht unerheblichen Investitions- und Unterhaltungskosten sowie der
verhältnismäßig geringen Einsparungssumme sollte jeder, der sich für einen Gartenwasserzähler
interessiert, die Entscheidung hierzu genau überlegen.


Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Jofer unter der Telefonnummer 08441/858-30 Herr
Hammerschmid, Wassermeister, unter 0175/2643280 gerne zur Verfügung.

Drucken